Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Görlitz | Niederschlesien | Leitseite | |
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
1. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Sohra Nr. 13 aus den Landgemeinden Mittel Sohra, Nieder Sohra, Ober Sohra, Sohr Neundorf und den Gutsbezirken Mittel Sohra, Nieder Sohra, Ober Sohra und Sohr Neundorf (8 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Mittel Sohra.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
12. 8. 1909
Eingliederung
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 4. 1930
Zusammenschluß der Landgemeinden Mittel Sohra, Nieder Sohra und Ober Sohra zur Landgemeinde Sohra.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
20. 1. 1937
Umbenennung der Gemeinden
12. 5. 1937
Umbenennung des Amtsbezirks Sohra in Kesselbach (Niederschles.).
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Kesselbach (Niederschles.) umfaßt die Gemeinden Florsdorf und Kesselbach (Niederschles.) (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Florsdorf?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Sohra/Kesselbach [Niederschles.]): | ||||
- | . | 2. | 1874: | Wirklicher Geheimer Rat Freiherr von Canitz in Mittel Sohra für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1937: | Alfred Schleuder in Florsdorf, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 2,0215 ha. |
2 | 2,0215 ha. |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Görlitz | Niederschlesien | Leitseite | |
Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 20. 10. 2011.