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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
21. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Schrien Nr. 27 aus den Landgemeinden Grabig, Karitsch, Klopschen, Kosel und Schrien und den Gutsbezirken Kosel und Schrien (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Schrien.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
11. 5. 1908
Eingliederung der Landgemeinde Schrien (teilweise)1 in den Gutsbezirk Schrien.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
1. 11. 1923
Eingliederung des Gutsbezirks Schrien (teilweise)3 in die Landgemeinde Schrien.
1. 2. 1924
Eingliederung
24. 12. 1924
Eingliederung des Gutsbezirks Kosel (teilweise)6 in die Landgemeinde Kosel.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19277.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1937
Zusammenschluß der Gemeinden Grabig und Karitsch zur neuen Gemeinde Kaltenfeld.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Schrien umfaßt die Gemeinden Kaltenfeld, Klopschen, Kosel und Schrien (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Schrien): | ||||
- | 21. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer und Referendar a. D. Lucanus in Schrien für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 36,9946 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | 1,0460 ha. |
4 | 0,3850 ha. |
5 | 0,6484 ha. |
6 | 31,8702 ha. |
7 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 11. 2011.