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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
21. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Quaritz Nr. 28 aus den Landgemeinden Meschkau und Quaritz, Marktflecken und den Gutsbezirken Meschkau und Quaritz (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Quaritz.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
7. 7. 1909
Eingliederung des Gutsbezirks Quaritz (teilweise)1 in die Landgemeinde Quaritz.
16. 11. 1912
Eingliederung der Landgemeinde Quaritz (teilweise)2 in den Gutsbezirk Quaritz.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
18. 5. 1935
Umbenennung der Gemeinde Quaritz in Quaritz, Marktflecken.
1. 4. 1937
Eingliederung der Gemeinde Meschkau in die Gemeinde Quaritz, Marktflecken.
1. 11. 1937
Umbenennung der Gemeinde Quaritz, Marktflecken in Oberquell, Marktflecken.
7. 12. 1937
Umbenennung des Amtsbezirks Quaritz in Oberquell.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Oberquell umfaßt die Gemeinde Oberquell, Marktflecken (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Oberquell, Marktflecken.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Quaritz/Oberquell): | ||||
- | 21. | 2. | 1874: | Majoratsbesitzer Freiherr von Tschammer in Quaritz für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 0,1280 ha und ein Gebäude. |
2 | 0,1050 ha. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 11. 2011.