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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
21. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Kreidelwitz Nr. 18 aus der Landgemeinde Kreidelwitz und dem Gutsbezirk Kreidelwitz (2 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Kreidelwitz.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919 30. 12. 1927 4. 9. 1925 30. 9. 1928 1. 1. 1934 1. 4. 1934 1. 11. 1934 1. 4. 1935 1. 11. 1937 7. 12. 1937 1. 4. 1938 1. 1. 1945
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272
Eingliederung des Gutsbezirks Kreidelwitz (teilweise)3 in die Landgemeinde Kreidelwitz.
Eingliederung des Gutsbezirks Kreidelwitz in die Landgemeinde Kreidelwitz.1. 2. 1933
Der Amtsbezirk Kreidelwitz umfaßt die Landgemeinde Kreidelwitz (1 Gemeinde).
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
Eingliederung der Landgemeinde Groß Gräditz aus dem Amtsbezirk Groß Gräditz in den Amtsbezirk Kreidelwitz.
Eingliederung der Landgemeinde Hochkirch aus dem Amtsbezirk Groß Gräditz in den Amtsbezirk Kreidelwitz.
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
Umbenennung der Gemeinde Kreidelwitz in Lindenbach.
Umbenennung des Amtsbezirks Kreidelwitz in Lindenbach.
Eingliederung der Gemeinde Hochkirch in die Gemeinde Groß Gräditz;
Umbenennung der Gemeinde Groß Gräditz in Hochkirch.
Der Amtsbezirk Lindenbach umfaßt die Gemeinden Hochkirch und Lindenbach (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Lindenbach.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Kreidelwitz/Lindenbach):
-
21.
2.
1874:
Rittergutsbesitzer Peyer in Kreidelwitz für 6 Jahre,
-
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?:
?,
-
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1945:
?.
Fußnoten:
1
Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert.
Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919.
Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen.
Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt.
2
Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen.
Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben.
3
19,5993 ha.
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 11. 2011.