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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
21. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Zerbau Nr. 8 aus den Landgemeinden Groß Vorwerk, Klautsch, Klein Vorwerk, Lerchenberg, Oberau und Zerbau und den Gutsbezirken Groß Vorwerk, Klein Vorwerk und Oberau (9 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst mitverwaltet vom Amtsvorsteher in Wilkau.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 4. 1930
Eingliederung der Landgemeinde Klein Vorwerk (teilweise)3 in die Landgemeinde Groß Vorwerk.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1934
Eingliederung der Landgemeinde Groß Vorwerk in den Amtsbezirk Guhlau.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 11. 1937
Umbenennung der Gemeinde Klautsch in Seehagen.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinden
Umbenennung des Amtsbezirks Zerbau in Lerchenberg.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Lerchenberg umfaßt die Gemeinden Klein Vorwerk, Lerchenberg und Seehagen (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Zerbau/Lerchenberg): | ||||
- | 21. | 2. | 1874: | Rittergutspächter und Lieutenant Freiherr von Schlichting in Wilkau (kommissarisch), |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 23,4618 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 3. 1. 2004.