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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
21. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Guhlau Nr. 6 aus den Landgemeinden Glogischdorf, Guhlau und Höckricht und die Gutsbezirke Glogauer Stadtforst, Guhlau und Höckricht und dem Landwiesenverband (6? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Guhlau.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
4. 4. 1921
Eingliederung der Landgemeinde Höckricht (teilweise)2 in den Gutsbezirk Glogauer Stadtforst.
4. 12. 1924
Eingliederung des Gutsbezirks Höckricht (teilweise)3 in die Landgemeinde Höckricht.
1. 4. 1925
Eingliederung des Gutsbezirks Höckricht in den Gutsbezirk Glogauer Stadtforst.
1. 10. 1925
Zusammenschluß der Gutsbezirke Glogauer Stadtforst und Guhlau zum Gutsbezirk Glogauer Stadtforst.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1934
Eingliederung der Landgemeinden
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Guhlau umfaßt die Gemeinden Groß Vorwerk und Guhlau (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Guhlau): | ||||
- | 21. | 2. | 1874: | Oberförster Zimmer in Guhlau für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | 11,8406 ha. |
3 | 4,2215 ha. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 11. 2011.