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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
21. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Kotzemeuschel Nr. 4 aus den Landgemeinden Kosiadel, Kotzemeuschel und Skeiden und dem Gutsbezirk Skeiden (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Skeiden.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Skeyden, des Gutsbezirks Brieg (teilweise) aus dem Amtsbezirk Klein Tschirne, des Gutsbezirks Dalkau (teilweise) aus dem Amtsbezirk Dalkau, des Gutsbezirks Gleinitz (teilweise) und des Gutsbezirks Ober Herrndorf (teilweise) aus dem Amtsbezirk Herrndorf in die Landgemeinde Skeyden.
30. 9. 1929
Eingliederung des Gutsbezirks Carolath (teilweise)3 aus dem Amtsbezirk Carolath, Kreis Freystadt, in die Landgemeinde Skeyden.
1. 10. 1929
Eingliederung der Landgemeinde Herrndorf (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Herrndorf in die Landgemeinde Skeyden.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1937
Zusammenschluß der Gemeinden Kosiadel und Kotzemeuschel zur Gemeinde Dammfeld.
13. 5. 1937
Umbenennung des Amtsbezirks Kotzemeuschel in Dammfeld.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Dammfeld umfaßt die Gemeinden Dammfeld und Skeyden (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Kotzemeuschel/Dammfeld): | ||||
- | 21. | 2. | 1874: | Wirtschaftsdirektor Walther in Skeiden für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 9,8995 ha. |
4 | 3,7604 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 11. 2011.