Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Glogau | Niederschlesien | Leitseite | |
?
Bildung des Amtsbezirks Beuthnig aus den Landgemeinden Beuthnig, Priedemost und Sieglitz, bisher Amtsbezirk Zarkau?.
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919 30. 12. 1927 1. 10. 1929 1. 1. 1934 1. 12. 1934 1. 4. 1935 1. 11. 1937 1. 4. 1938 ?
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272
Eingliederung der Landgemeinde Priedemost (teilweise)3 in die Landgemeinde Tschirnitz im Amtsbezirk Weißholz.1. 2. 1933
Der Amtsbezirk Beuthnig umfaßt die Landgemeinden Beuthnig, Priedemost und Sieglitz (3 Gemeinden).
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
Eingliederung der Landgemeinde Sieglitz in den Amtsbezirk Zarkau.
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
Umbenennung der Gemeinde Priedemost in Vorbrücken.
Eingliederung der Gemeinde Beuthnig in die Gemeinde Schwarztal im Amtsbezirk Urstetten.
Eingliederung der Gemeinde Vorbrücken in den Amtsbezirk Urstetten;
Auflösung des Amtsbezirks Beuthnig.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Beuthnig):
-
.
.
1???:
?,
-
.
.
?:
?,
-
.
.
193?:
?.
Fußnoten:
1
Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert.
Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919.
Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen.
Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt.
2
Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen.
Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben.
3
7,3921 ha.
Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Glogau | Niederschlesien | Leitseite | |
Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 17. 11. 2011.