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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
10. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Tornow Nr. 11 aus den Landgemeinden Friedrichswille und Tornow und den Gutsbezirken Polenzig, Forstrevier und Tornow (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Tornow.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Tornow Nr. 11 mit den Landgemeinden Friedrichswille und Tornow und den Gutsbezirken Friedrichswille, Polenzigerbruch und Tornow (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
20. 3. 1907
Eingliederung des Gutsbezirks Polenzig, Forst (teilweise)1 in den Gutsbezirk Friedrichswille.
20. 3. 1908
Eingliederung der Stadtgemeinde Reppen (teilweise)2 in den Gutsbezirk Polenzig, Forst.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
?
Eingliederung der Landgemeinden
Auflösung des Amtsbezirks Tornow.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Tornow): | ||||
- | 10. | 4. | 1874: | Gutsadministrator Herrmann in Tornow für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 19??: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 1,6445 ha. |
2 | 1 Parzelle. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 9. 10. 2018.