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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
10. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Tschernow Nr. 21 mit den Landgemeinden Säpzig, Spudlow, Stenzig und Tschernow (4 Gemeinden).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Säpzig.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Tschernow Nr. 21 mit den Landgemeinden Säpzig, Spudlow, Stenzig und Tschernow (4 Gemeinden).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
22. 12. 1908
Eingliederung des Gutsbezirks Frauendorf (teilweise)1 aus dem Amtsbezirk Frauendorf in die Landgemeinde Säpzig.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirkes Frauendorf (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Frauendorf in die Landgemeinde Spudlow.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
4. 11. 1937
Umbenennung der Gemeinde Tschernow in Schernow.
22. 11. 1937
Umbenennung des Amtsbezirks Tschernow in Schernow.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Schernow umfaßt die Gemeinden Säpzig, Schernow, Spudlow und Stenzig (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Tschernow/Schernow): | ||||
- | 10. | 4. | 1874: | Lehngutsbesitzer Leidicke in Säpzig für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 3. | 1901: | Standesbeamter Martin Schwarz in Säpzig für 6 Jahre, |
- | . | 3. | 1907: | Gemeindevorsteher Linder in Säpzig für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 3 Parzellen. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | Insgesamt 102,4760 ha: 46,4330 ha aus der Gemarkung Frauendorf (Spudlowersee), 56,0430 ha aus der Gemarkung Spudlow (Spudlower Gehege). |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 9. 10. 2084.