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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
10. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Reipzig Nr. 6 aus den Landgemeinden Cunitz, Reipzig und Schwetig (3 Gemeinden).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Reipzig.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Reipzig Nr. 6 mit den Landgemeinden Kunitz, Reipzig und Schwetig (3 Gemeinden).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
?. ?. 1931
Bestätigung des Namens Kunitz.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1937
Eingliederung des Gutsbezirks Reppen, Forst (teilweise)3 aus dem Amtsbezirk Oberförsterei Reppen in die Gemeinde Reipzig.
1. 4. 1938
Eingliederung des Gutsbezirks Reppen, Forst (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Oberförsterei Reppen in die Gemeinde Reipzig.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Reipzig umfaßt die Gemeinden Kunitz, Reipzig und Schwetig (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Reipzig): | ||||
- | 10. | 4. | 1874: | Mühlenbesitzer Krahmann in 6 Jahre5, |
- | . | 12. | 1875: | Amtsvorsteher-Stellvertreter, Fabrikbesitzer Baerwald in Pulverkrug in für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 11. | 1881: | Fabrikbesitzer Baerwaldt in Pulverkrug für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 0,3025 ha. |
4 | 0,4708 ha. |
5 | 12. 1875 verzogen. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 9. 10. 2018.