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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
10. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Rampitz Nr. 1 aus den Landgemeinden Kloppitz, Kräsem, Melschnitz und Rampitz und den Gutsbezirken Rampitz, Domäne und Rampitz, Forst (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Rampitz.
7. 7. 1874
Eingliederung
18. 9. 1879
Eingliederung von Dorfauenparzellen4 in die Landgemeinde Kloppitz.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks des Amtsbezirks Rampitz Nr. 1 mit den Landgemeinden Kloppitz, Kräsem, Melschnitz und Rampitz und den Gutsbezirken Rampitz, Domäne und Rampitz, Forst (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19195.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19276.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1942
Eingliederung der Gemeinde Schmachtenhagen (teilweise)7 aus dem Amtsbezirk Schmachtenhagen, Landkreis Crossen (Oder) in die Gemeinde Kräsem.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Rampitz umfaßt die Gemeinden Kloppitz, Kräsem, Melschnitz und Rampitz (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Rampitz): | ||||
- | 10. | 4. | 1874: | Oberamtmann Ausgsutin in Rampitz für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 3 0,4840 ha. |
2 | Melden-See mit 14,6600 ha. |
3 | 0,0660 ha. |
4 | 3 Parzellen mit insgesamt 0,1380 ha. |
5 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
6 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
7 | Unbewohnte Parzellen von insgesamt 2,0851 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 9. 10. 2018.