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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
10. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Kunersdorf Nr. 12 aus den Landgemeinden Kunersdorf und Trettin und dem Gutsbezirk Kunersdorfer Kämmereiforst (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Kunersdorf.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Kunersdorf Nr. 12 mit den Landgemeinden Kunersdorf und Trettin und dem Gutsbezirk Kunersdorfer Forst (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
20. 3. 1907
Eingliederung des Gutsbezirks Kunersdorf (teilweise)1 in die Landgemeinde Trettin.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
15. 11. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
10. 10. 1930
Eingliederung der Landgemeinde Neu Bischofsee aus dem Amtsbezirk Reppen-Forst in den Amtsbezirk Kunersdorf.
?. ?. 1931
Bestätigung des Namens Kunersdorf.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1941
Eingliederung der Gemeinden
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Kunersdorf umfaßt die Gemeinden Kunersdorf, Neu Bischofsee und Trettin (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Kunersdorf): | ||||
- | 10. | 4. | 1874: | Gutsbesitzer Rumland in Kunersdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 2,5311 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | Die westlich und nordwestlich der Linie: Kunersdorf–Kreiskleinbahn–Weg Kunersdorf–Schwetig bis zum Treffpunkt dieses Weges mit dem Gemeindebezirk Schwetig belegenen Teile (unter Ausschluß der Kleinbahn und des genannten Weges) nit den Wohnplätzen Fliegerhorst (soweit nicht im Gemeindebezirk Kunersdorf belegen), |
5 | 1,2026 ha. |
6 | 132 Parzellen. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 8. 10. 2018.