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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
10. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Kohlow Nr. 15 aus den Landgemeinden Groß Lübbichow, Klein Lübbichow, Kohlow und Zerbow und den Gutsbezirken Kohlow und Zerbow (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Kohlow.
18. 9. 1879
Eingliederung von Dorfauenparzellen1 in die Landgemeinde Zerbow.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Kohlow Nr. 15 mit den Landgemeinden Groß Lübbichow, Klein Lübbichow, Kohlow und Zerbow und den Gutsbezirken Kohlow und Zerbow (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Kohlow umfaßt die Gemeinden Groß Lübbichow, Klein Lübbichow, Kohlow und Zerbow (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Kohlow): | ||||
- | 10. | 4. | 1874: | Administrator Kersten in Kohlow für 6 Jahre, |
- | . | 2. | 1875: | Rittergutsbesitzer von Kaphengst in Kohlow für 6 Jahre, |
- | . | 1. | 1881: | Rittergutsbesitzer von Kaphengst in Kohlow für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 1. | 1901: | Ritterschaftsrat Karl Douglas in Zerbow für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 0,0334 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 84,5270 ha der Gemarkung Polenzigerbruch (Buschsee mit anliegenden Ländereien und Fischergehöft). |
5 | Ohne 84,5270 ha der Gemarkung Polenzigerbruch (Buschsee mit anliegenden Ländereien und Fischergehöft). |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 8. 10. 2018.