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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
10. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Clauswalde Nr. 16 mit den Landgemeinden Beelitz, Bieberteich, Clauswalde, Laubow und Polenzig und den Gutsbezirken Beelitz, Bieberteich und Clauswalde (8 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Clauswalde.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Klauswalde Nr. 16 mit den Landgemeinden Beelitz, Biberteich, Klauswalde, Laubow und Polenzig und den Gutsbezirken Beelitz, Biberteich und Klauswalde (8 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
?
Eingliederung der Landgemeinden Polenzig und Tornow aus dem Amtsbezirk Tornow in den Amtsbezirk Klauswalde.
?. ?. 1931
Bestätigung des Namens Klauswalde.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1937
Eingliederung
1. 4. 1938
Eingliederung der Stadt Drossen (teilweise)5 in die Gemeinde Polenzig.
1. 10. 1942
Eingliederung der Gemeinden
1. 4. 1943
Eingliederung der Stadt Reppen (teilweise)10 in die Gemeinde Tornow.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Klauswalde umfaßt die Gemeinden Beelitz, Biberteich, Klauswalde, Laubow, Polenzig und Tornow (6 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Clauswalde/Klauswalde): | ||||
- | 10. | 4. | 1874: | Rittergutsbesitzer Karbe in Clauswalde für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 0,0555 ha. |
4 | 0,0555 ha. |
5 | Parzellen von 0,1720 ha am Eilangsee. |
6 | 0,1966 ha. |
7 | 0,4409 ha. |
8 | 0,0477 ha. |
9 | 0,7873 ha. |
10 | Unbewohnte Parzellen von 9.7110 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 8. 10. 2018.