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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
12. 5. 1874
Bildung des Amtsbezirks Amtsbezirks Reuthen Nr. 3 mit den Landgemeinden Bloischdorf, Graustein Amt, Graustein Lehn, Horlitza, Lieskau, Reuthen und Schönheide und den Gutsbezirken Bloischdorf, Graustein Lehn, Horlitza, Lieskau und Reuthen (12 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst mitverwaltet vom Amtsvorsteher in Bagenz.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Reuthen Nr. 3 mit den Landgemeinden Bloischdorf, Graustein Amt, Graustein Lehn, Horlitza, Lieskau, Reuthen und Schönheide und den Gutsbezirken Bloischdorf, Graustein Lehn, Horlitza, Lieskau und Reuthen (12 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
?
Eingliederung der Landgemeinden Bloischdorf und Graustein und des Gutsbezirks Bloischdorf in den Amtsbezirk Bloischdorf.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1938
Eingliederung der Gemeinde Horlitza in die Gemeinde Reuthen.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Reuthen umfaßt die Gemeinden Lieskau, Reuthen und Schönheide (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Reuthen): | ||||
- | 12. | 5. | 1874: | Rittergutsbesitzer und Lieutenant Baron von der Knesebeck in Bagenz für 6 Jahre, |
- | . | 3. | 1875: | Rittergutsbesitzer,Premierlieutent a. D. von Villeneuve in Böoischdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 10. 10. 2018.