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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
22. 6. 1874
Bildung des Amtsbezirks Selchow Nr. 23 mit den Landgemeinden Schönow und Selchow und die Gutsbezirke Schönow und Selchow (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Selchow.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Selchow Nr. 22 mit den Landgemeinden Schönow und Selchow und die Gutsbezirke Schönow und Selchow (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Starpel (teilweise)3 aus dem Amtsbezirk Starpel, Kreis Züllichau-Schwiebus, in die Landgemeinde Schönow.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Selchow umfaßt die Gemeinden Schönow und Selchow (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Selchow.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Selchow): | ||||
- | 22. | 6. | 1874: | Rittergutsbesitzer und Kreisdeputierter, Hauptmann a. D. Von Zobeltitz in Selchow für 6 Jahre, |
- | . | 1. | 1876: | Rittergutsbesitzer Vollmar in Selchow für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 292,4066 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 11. 10. 2018.