Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Königsberg Nm./Cüstrin | Mark Brandenburg | Leitseite | |
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
22. 6. 1874
Bildung des Amtsbezirks Ostrow Nr. 18 aus den Landgemeinden Ostrow und Wandern und dem Gutsbezirk Wandern und 3 Parzellen (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Ostrow.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Ostrow Nr. 17 mit den Landgemeinden Ostrow und Wandern und dem Gutsbezirk Wandern (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
11. 11. 1901
Eingliederung des Gutsbezirks Wandern (teilweise)1 in den Gutsbezirk Zielenzig, Forst im Amtsbezirk Königliches Forstrevier Limmritz.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
?
Eingliederung des Gutsbezirks Wandern in die Landgemeinde Wandern?.
23. 8. 1930
Eingliederung der Landgemeinde Wandern (teilweise)4 in die Stadtgemeinde Zielenzig.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
4. 2. 1941
Eingliederung der Gemeinden Ostrow (teilweise)5 und Wandern in den Heeresamtsbezirk Wandern.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Ostrow umfaßt die Gemeinde Ostrow (teilweise) (1/2 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Ostrow.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Ostrow): | ||||
- | 22. | 6. | 1874: | Gutsbesitzer Dohne in Ostrow für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Abverkaufte Liegenschaften von insgesamt 412,5722 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 2 Parzellen mit 11,9422 ha und 8,6229 ha, insgesamt 20,5651 ha, ferner 1 Wegeteil. |
5 | Etwa 601,8150 ha. |
Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Königsberg Nm./Cüstrin | Mark Brandenburg | Leitseite | |
Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 11. 10. 2018.