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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
22. 6. 1874
Bildung des Amtsbezirks Neudorf Nr. 11 mit den Landgemeinden Neudorf und Rauden und den Gutsbezirken Neudorf und Rauden (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Neudorf.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Neudorf Nr. 10 mit den Landgemeinden Neudorf und Rauden und den Gutsbezirken Neudorf und Rauden (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
1. Quartal 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Neudorf (teilweise)3 in die Landgemeinde Neudorf.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinde Neudorf (teilweise)8 in die Gemeinde Költschen im Amtsbezirk Neuwalde.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Neudorf umfaßt die Gemeinden Neudorf und Rauden (2 1/2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Neudorf): | ||||
- | 22. | 6. | 1874: | Rittergutsbesitzer, Amtmann Leutl/k?off in Neudorf für 6 Jahre, |
- | . | 1. | 1876: | Amtsvorsteher-Stellvertreter Hauptmann a. D. Braumüller in Rauden für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben |
3 | .6 Parzellen. |
4 | 1 Parzelle des Pädagogiums und Waisenhauses in Züllichau am Kanal (Gemarkung Hammerwiesen), 1 Parzelle des Max Lotze (Gemarkung Weiberwerder und Hammerwiesen), 1 Parzelle der Fau Marie Barsch geb. Schulz (Gemarkung Hammer).. |
5 | 1 Parzelle der Gemarkung Hammerwiesen bei Weiberwerder. |
6 | Ohne: 1 Parzelle des Pädagogiums und Waisenhauses in Züllichau am Kanal (Gemarkung Hammerwiesen), 1 Parzelle des Max Lotze (Gemarkung Weiberwerder und Hammerwiesen), 1 Parzelle der Fau Marie Barsch geb. Schulz (Gemarkung Hammer). |
7 | Ohne 1 Parzelle der Gemarkung Hammerwiesen bei Weiberwerder. |
8 | 0,7193 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 9. 10. 2018.