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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
22. 6. 1874
Bildung des Amtsbezirks Grundhof Nr. 27 aus den Gutsbezirkeen Grundhof und Wasserhof (2 Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Grundhof (Sternberg).
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Grundhof Nr. 16 mit den Gutsbezirkeen Grundhof und Wasserhof (2 Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
5. 1901
Eingliederung des Gutsbezirks Wasserhof (teilweise)1 in die Stadtgemeinde Sternberg.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 1919
2.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Grundhof (Sternberg-Grundhof) in die Stadtgemeinde Sternberg.
?
Eingliederung des Gutsbezirks Wasserhof in ?;
Auflösung des Amtsbezirks Grundhof.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Grundhof): | ||||
- | 22. | 6. | 1874: | Rittergutsbesitzer Heinsius in Grundhof (Sternberg) für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 2. | 1907: | Fürrstl. Oberförster Schnieber in Sternberg-Wasserhof für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 192?: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 5,9976 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 10. 10. 2018.