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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
7. 7. 1874
Eingliederung des Mühlengrundstücks1 und des Schmiedegrundstücks2 in die Landgemeinde Grbow.
1. 8. 1874
Bildung des Amtsbezirks Hohen Kränig Nr. 1 aus den Landgemeinden Grabow, Hohen Kränig, Nieder Kränig und Nieder Saathen und den Gutsbezirken Grabow, Grabow, Forst und Hohen Kränig (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Hohen Kränig.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Hohen Kränig Nr. 1 mit den Landgemeinden Grabow, Hohen Kränig, Nieder Kränig und Nieder Saathen und den Gutsbezirken Grabow, Grabow, Forst und Hohen Kränig (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
?
Umbenennung Hohen Kränig in Hohenkränig.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
16. 6. 1932
Eingliederung der Landgemeinde Grabow (teilweise)5 in die Landgemeinde Neu Tornow im Amtsbezirk Neu Tornow.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1937
Eingliederung der Gemeinde Granow (teilweise)6 in die Gemeinde Nieder Kränig.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinde Hohenkränig (teilweise)7 in die Gemeinde Reichenfelde im Amtsbezirk Nahausen-Reichenfelde.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Hohenkränig umfaßt die Gemeinden Grabow, Hohenkränig, Nieder Kränig und Nieder Saathen (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Hohen Kränig/Hohenkränig: | ||||
- | 1. | 8. | 1874: | Rittergutsbesitzer, Major a. D. von Humbert in Hohen Kränig für 6 Jahre, |
- | 12. | 8. | 1880: | Major a. D. von Humbert in Hohenkränig für weitere 6 Jahre, |
- | 17. | 2. | 1886: | Administrator von der Osten-Sacken in Hohen Kränig für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1925: | Rittergutsbesitzer von Humbert in Hohen Kränig, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1930: | Rittergutsbesitzer von Humbert in Hohen Kränig, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1936: | Landwirt Bluhm in Hohen Kränig, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 35 Morgen. |
2 | 25 Morgen. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
5 | 19 Parzellen. |
6 | 0,2763 ha. |
7 | 2,3920 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 25. 11. 2018.