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16. 12. 1818
Bildung der Landgemeinde Neu Manschnow aus der Landgemeinde Manschnow (teilweise)1.
7. 8. 1862
Eingliederung des Gutsbezirks Herzershof (teilweise)2 in die Landgemeinde Manschnow.
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
7. 9. 1874
Bildung des Amtsbezirks Gorgast Nr. 30 mit den Landgemeinden Alt Manschnow, Gorgast und Neu Manschnow und den Gutsbezirken Gorgast und Herzershof (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Gorgast.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Gorgast Nr. 29 mit den Landgemeinden Alt Manschnow, Gorgast und Neu Manschnow und den Gutsbezirken Gorgast und Herzershof (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
1. Quartal 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Gorgast (teilweise)5 in die Landgemeinde Gorgast.
?
Umwandlung des Gutsbezirks Herzershof in eine Landgemeinde gleichen Namens.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 6. 1932
Der Amtsbezirk Gorgast umfaßt die Landgemeinden Gorgast, Herzershof, Manschnow und Neu Manschnow (4 Gemeinden).
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Gorgast umfaßt die Gemeinden Gorgast, Herzershof, Manschnow und Neu Manschnow (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Gorgast): | ||||
- | 7. | 9. | 1874: | Oberamtmann Gustav von Rosenstiel in Gorgast für 6 Jahre, |
- | 23. | 9. | 1980: | Amtsrat und Kreisdeputierter von Rosenstiel in Gorgast für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Alle Gehöfte auf dem Wiesenvorwerk Manschnow. |
2 | Ackerplan von 1 Morgen. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
5 | 2 Parzellen. |
6 | Teilfläche von 114,0000 ha (Siedlungsland). |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 27. 11. 2018.