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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
7. 9. 1874
Bildung des Amtsbezirks Buckow Nr. 18 aus den Landgemeinden Dahmsdorf, Garzin, Hasenholz, Münchehofe, Obersdorf und Wüste Sieversdorf und den Gutsbezirken Buckow, Garzin, Hasenholz, Münchehofe, Obersdorf, Schlagenthin und Wüste Sieversdorf (13 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Olbersdorf.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Buckow Nr. 18 mit den Landgemeinden Dahmsdorf, Garzin, Hasenholz, Münchehofe, Obersdorf und Wüste Sieversdorf und den Gutsbezirken Buckow, Garzin, Hasenholz, Münchehofe, Obersdorf, Schlagenthin und Wüste Sieversdorf (13 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
9. 1907
Eingliederung der Landgemeinden
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19195.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19276.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
17. 6. 1930
Eingliederung der Landgemeinde Hasenholz (teilweise)13 in die LandgemeindeBuckow.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Buckow umfaßt die Gemeinden Dahmsdorf, Garzin, Hasenholz, Münchehofe, Obersdorf und Wald Sieversdorf (6 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Buckow): | ||||
- | 7. | 9. | 1874: | Adolf Janensch in Obersdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 9. | 1907: | Hauptmann a. D. Seifert in Zechin für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 32,2850 ha. |
2 | 8,3069 ha. |
3 | 28,3461 ha. |
4 | 0,4930 ha. |
5 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
6 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
7 | Unter Ausschluß der Teile, die gemäß Vereinbarung mit der Landgemeinde Wald Sieversdorf vereinigt werden. |
8 | Teilfläche, die gemäß Vereinbarung mit der Stadtgemeinde Buckow vereinigt werden soll. |
9 | Die Teile, die gemäß Vereinbarung mit der Landgemeinde Wald Sieversdorf vereinigt werden sollen. |
10 | Teilfläche. |
11 | Unter Ausschluß der Teilfläche, die gemäß Vereinbarung mit der Stadtgemeinde Buckow vereinigt wird. |
12 | Unter Ausschluß einer Teilfläche, die mit der Landgemeinde Wald Sieversdorf vereinigt wird. |
13 | 72,9073 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 11. 11. 2018.