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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
28. 7. 1874
Bildung des Amtsbezirks Groß Teuplitz Nr. 13 aus den Landgemeinden Groß Teuplitz, Jocksdorf b. Triebel, Klein Teuplitz, Läsgen und Pockuschel und dem Gutsbezirk Groß Teuplitz (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Teuplitz.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Groß Teuplitz Nr. 13 mit den Landgemeinden Groß Teuplitz, Jocksdorf b. Triebel, Klein Teuplitz, Läsgen und Pockuschel und dem Gutsbezirk Groß Teuplitz (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemei3deverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
?
Zusammenschluß der Landgemeinden Groß Teuplitz und Klein Teuplitz und des Gutsbezirks Groß Teuplitz zur Landgemeinde Teuplitz.
22. 11. 1928
Umbenennung des Amtsbezirks Groß Teuplitz in Teuplitz.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
18. 10. 1937
Umbenennung der Gemeinde Pockuschel in Rotfelde.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Teuplitz umfaßt die Gemeinden Jocksdorf b. Triebel, Läsgen, Rotfelde und Teuplitz und den Gutsbezirk Pförten Wald (teilweise) (4 1/4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Groß Teuplitz/Teuplitz): | ||||
- | 28. | 7. | 1874: | Gräfl. Von Brühlscher Gutspächter, Amtmann Jacob in Groß Teuplitz für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 1. | 1901: | Amtmann Manger in Groß Teuplitz für 6 Jahre, |
- | . | 2. | 1907: | Amtmann Manger in Groß Teuplitz für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 2. 3. 2018.