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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
28. 7. 1874
Bildung des Amtsbezirks Tauchel Nr. 33 aus den Landgemeinden Altwasser, Belkau N.L., Kotsemke, Leuthen, Mallwitz, Muckrow und Tauchel und den Gutsbezirken Altwasser, Kotsemke, Leuthen, Mallwitz, Muckrow und Tauchel (13 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Tauchel.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Tauchel Nr. 33 mit den Landgemeinden Altwasser, Belkau N.L., Kotsemke, Leuthen, Mallwitz, Muckrow und Tauchel und den Gutsbezirken Altwasser, Kotsemke, Leuthen, Mallwitz, Muckrow und Tauchel (13 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemei3deverfassungsrechts vom 27. 12. 192722.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
18. 10. 1937
Umbenennung der Gemeinde Kotsemke in Buschweide.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Tauchel umfaßt die Gemeinden Altwasser, Belkau, Buschweide, Leuthen, Mallwitz, Muckrow und Tauchel (7 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Tauchel): | ||||
- | 28. | 7. | 1874: | Gutsbesitzer, Kreisdeputierter Herfort sen. in Tauchel für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Ein 4 Morgen großes Grundstück mit dem alten Förstereigehöft (jetzt Bauerngehöft). |
4 | Das etwa 2 Morgen große Grundstück nördlich von Kotsemke. |
5 | Ohne ein 4 Morgen großes Grundstück mit dem alten Förstereigehöft (jetzt Bauerngehöft). |
6 | Ohne das etwa 2 Morgen große Grundstück nördlich von Kotsemke. |
7 | Ohne die im südlichen Teile des Gutsbezirks an der Taucheler Grenze gelegenen, vom Gut Muckrow abverkauften Parzellen in Größe von 40,6736 ha. |
8 | Die im südlichen Teile des Gutsbezirks an der Taucheler Grenze gelegenen, vom Gut Muckrow abverkauften Parzellen in Größe von 40,6736 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 26. 2. 2018.