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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
28. 7. 1874
Bildung des Amtsbezirks Simmersdorf Nr. 5 aus den Landgemeinden Groß Tzschacksdorf, Jethe, Simmersdorf und Smarso und den Gutsbezirken Groß Tzschacksdorf, Jethe und Simmersdorf (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Simmersdorf.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Simmersdorf Nr. 5 mit den Landgemeinden Groß Tzschacksdorf, Jethe, Simmersdorf und Smarso und den Gutsbezirken Groß Tzschacksdorf, Jethe und Simmersdorf (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
?
Eingliederung der Landgemeinde Jeßmenau aus dem Amtsbezirk Domäne Triebel in den Amtsbezirk Simmersdorf.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
18. 10. 1937
Umbenennung der Gemeinden
1. 4. 1940
Eingliederung der Gemeinde Domsdorf (teilweise) aus dem Amtsbezirk Koyne in die Gemeinde Groß Schacksdorf.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Simmersdorf umfaßt die Gemeinden Groß Schacksdorf, Jethe, Rodetal (Nieder Lausitz) und Simmersdorf (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Simmersdorf): | ||||
- | 28. | 7. | 1874: | Gutsbesitzer, Kreisdeputierter von Bescherer sen. in Simmersdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 4. | 1901: | Major z. D. Haellmigk in Forst für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 1. 3. 2018.