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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
28. 7. 1874
Bildung des Amtsbezirks Nißmenau Nr. 34 aus den Landgemeinden Billendorf, Königlich Dubrau und Nißmenau und den Gutsbezirken Billendorf, Domäne und Nißmenau (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Nißmenau.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Nißmenau Nr. 34 mit den Landgemeinden Billendorf und Königlich Dubrau und den Gutsbezirken Billendorf und Nißmenau (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
9. 12. 1930
Umbenennung der Gemeinde Königlich Dubrau in Königsdubrau.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Nißmenau umfaßt die Gemeinden Billendorf, Königsdubrau und Nißmenau (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Nißmenau): | ||||
- | 28. | 7. | 1874: | Gutsbesitzer, Lieutenant Lucke in Nißmenau für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 26. 2. 2018.