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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
28. 7. 1874
Bildung des Amtsbezirks Eulo Nr. 3 aus den Landgemeinden Eulo und Klein Jamno und dem Gutsbezirk Eulo (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Eulo.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Eulo Nr. 3 mit den Landgemeinden Eulo und Klein Jamno und dem Gutsbezirk Eulo (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemei3deverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
1. 12. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1940
Eingliederung der Gemeinden
31. 12. 1940
Der Amtsbezirk Eulo umfaßt die Gemeinden Adlig Dubrau und Klein Jamno (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Forst-Eulo.
1. 1. 1941
Eingliederung der Gemeinden Adlig Dubrau und Klein Jamno in den Amtsbezirk Groß Jamno;
Auflösung des Amtsbezirks Eulo.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Eulo): | ||||
- | 28. | 7. | 1874: | Gutspächter und Hauptmann Helmigk in Eulo für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 12. | 1908: | Gräflich von Brühlscher Revierförster Schröter in Eulo für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Der östlich der Malxe belegene Teil mit etwa 368 ha. |
4 | Die südliche Teilfläche mit etwa 47 ha. |
5 | Von dem Teil westlich der Malxe die nördliche Teilfläche (nödlich vom Eiskeller) mit etwa 65 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 26. 2. 2018.