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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
28. 7. 1874
Bildung des Amtsbezirks Bohrau Nr. 2 aus den Landgemeinden Bohrau, Jähnsdorf, Mulknitz, Naundorf und Sacro und den Gutsbezirken Bohrau, Mulknitz, Naundorf und Sacro (Neu Sacro) (9 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Neu Sacro b. Sacro.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Berge Nr. 6 mit den Landgemeinden Berge und Scheuno und den Gutsbezirken Berge und Scheuno (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemei3deverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Bohrau in die Landgemeinde Bohrau.
1. 12. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
29. 9. 1930
Eingliederung der Landgemeinde Sacro (teilweise)8 in die Landgemeinde Naundorf.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1940
Eingliederung der Stadt und des Stadtkreises Forst (Lausitz) (teilweise) in die Gemeinde Jähnsdorf.
Eingliederung der Gemeinden
1. 1. 1941
Eingliederung der Gemeinden
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Bohrau umfaßt die Gemeinden Briesnig, Bohrau, Jähnsdorf, Naundorf und Sakro (5 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Bohrau): | ||||
- | 28. | 7. | 1874: | Gutsbesitzer gräfl. Brühlscher Amtmann Schulz in Neu Sacro b. Sacro für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 25. 2. 2018.