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Bildung des Amtsbezirks Roclum aus der Landgemeinde Roclum, bisher Amtsbezirk Veltheim (1 Gemeinde).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Roclum.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
31. 7. 1941
Der Amtsbezirk Roklum umfaßt die Gemeinde Roklum (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Roklum.
1. 8. 1941
Eingliederung des Amtsbezirks Roklum in den Landkreis Wolfenbüttel.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Roclum/Roklum): | ||||
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1941: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 23. 9. 2019.