Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Halberstadt/(Grafschaft) Wernigerode/Osterwieck | Provinz Magdeburg | Leitseite | |
1. 10. 1876
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
Bildung des Amtsbezirks Ilsenburg Nr. 4 – Grafschaften Wernigerode und Stolberg – aus den Landgemeinde Ilsenburg und dem Gutsbezirk Ilsenburg (2 Gemeinden/Gutsbezirke): Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Ilsenburg.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
?. ?. 1929
Umbenennung der Landgemeinde Ilsenburg in Ilsenburg-Harz.
?. ?. 19??
Umbenennung des Amtsbezirk Ilsenburg in Ilsenburg-Harz.
?. ?. 1931
Umbenennung der Landgemeinde Ilsenburg-Harz in Ilsenburg (Harz).
?. ?. 193?
Umbenennung des Amtsbezirks Ilsenburg-Harz in Ilsenburg (Harz).
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Ilsenburg (Harz) umfaßt die Gemeinde Ilsenburg (Harz) (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Ilsenburg (Harz)
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Ilsenburg/Ilsenburg-Harz/Ilsenburg [Harz]): | ||||
- | 1. | 10. | 1876: | RHüttendirektor Hermann Weberrs in Ilsenburg für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Halberstadt/(Grafschaft) Wernigerode/Osterwieck | Provinz Magdeburg | Leitseite | |
Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 23. 9. 2019.