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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
Bildung des Amtsbezirks Schloß Wernigerode Nr. 6 – Grafschaften Wernigerode und Stolberg – aus den Gutsbezirken Harzforsten und Wernigerode, Schloß (2 Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Schloß Wernigerode.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
?
Bildung des Amtsbezirks Schierke aus dem Gutsbezirk Schierke, bisher Gutsbezirk Wernigerode, Schloß (teilweise)1
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
?
Umbenennung des Amtsbezirks Schloß Wernigerode in Harzforsten.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1939
Eingliederung des Gutsbezirks Harz, Anteil Kr. Wernigerode, aus dem Amtsbezirk Eelend in den Amtsbezirk Harzforste.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Harzforsten umfaßt die Gutsbezirke Harz, Anteil Kr. Wernigerode und Harzforsten (2 Gutsbezirke).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Wernigerode?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Schloß Wernigerode/Harzforsten): | ||||
- | 1. | 10. | 1876: | Kammerrat Boeß in Schloß Wernigerode für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Hüttenort Schierke. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 23. 9. 2019.