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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
11. 4. 1874
Bildung des Amtsbezirks Groß Quenstedt Nr. 2 im Kreis Halberstadt aus den Landgemeinden Emersleben, Groß Quenstedt, Klein Quenstedt und Wehrstedt und dem Gutsbezirk Emersleben (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Emersleben.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
4. 9. 1879
Eingliederung der Stadtgemeinde Halberstadt (teilweise)1 in die Landgemeinde Wehrstedt.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
?
Bildung des Amtsbezirks Wehrstedt aus der Landgemeinde Wehrstedt.
30. 9. 1932
Der Amtsbezirk Groß Quenstedt umfaßt die Landgemeinden Emersleben, Groß Quenstedt und Klein Quenstedt (3 Gemeinden).
Er wird zuletzut verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Quenstedt?.
1. 10. 1932
Eingliederung des Amtsbezirks Groß Quenstedt in den Kreis Oschersleben.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Groß Quenstedt): | ||||
- | 11. | 4. | 1874: | Rittergutspächter und Lieutenant der Reserve Heine in Emersleben für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1932: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Hausgrundstück Nr. 55 mit 0,0230 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt.< |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 22. 9. 2019.