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14. 4. 19411
Die bisher jugoslawische Stadt Kamnik und die Gemeinden Homec pri Kamniku, Kamniska Bistrica, Radomlje, Sela pri Kamniku, Smartno v Tuhinju und Zgornji Tuhinj, Draubanschaft, treten zum Gebiet des Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Es gilt die Gemeindeordnung für das Draubanat vom ?.
Vorläufige Umbenennung der Stadt Kamnik in Stein.
Vorläufige Umbenennung der Gemeinden
27. 6. 1941
Einführung der Verordnung über die Verwaltung der Gemeinden vom 25. 6. 19412.
4. 7. 1941
Bestätigung der Namen
9. 10. 1941
Umbenennung der Gemeinde Bichl bei Stein in Holm.
15. 10. 1941
Eingliederung der Gemeinde Radomle in die Gemeinde Holm.
3. 7. 1942
Umbenennung der Stadt Stein in Stein in Oberkrain.
1. 10. 1942
Einführung der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains3.
26. 2. 1943
Bildung des Amtsbezirks Stein aus der Stadt Stein in Oberkrain und der Gemeinde Steiner-Feistritz (2 Gemeinden).
Er wird zunächst verwaltet vom gemeinsamen Gemeindekommissar in Stein in Oberkrain.
1. 4. 1943
Eingliederung der Gemeinde Zell bei Stein in die Gemeinde Sankt Martin in Tuchein.
1. 4. 1944
Zusammenschluß der Gemeinden Obertuchein und Sankt Martin in Tuchein zur Gemeinde Tuchein.
1. 8. 1944
Bildung des neuen Amtsbezirks Stein aus der Stadt Stein in Oberkrain und den Gemeinden Holm, Möttnig, Markt, Steiner-Feistritz und Tuchein (5 Gemeinden).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtskommissar in Stein in Oberkrain.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Stein umfaßt die Stadt Stein in Oberkrain und die Gemeinden Holm, Möttnig, Markt, Steiner-Feistritz und Tuchein (5 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtskommissar in Stein in Oberkrain.
Gemeindekommissar (Stadt Stein/Stein in Oberkrain): | ||||
- | . | 5. | 1941: | ? aus ?4. |
gemeinsamen Gemeindekommissar (Amtsbezirk Stein): | ||||
- | 25. | 2. | 1943: | Gemeindekommissar ? in Stein in Oberkrain5. |
Amtskommissar (Amtsbezirk Stein): | ||||
- | 1. | 8. | 1944: | ? in Stein in Oberkrain6. |
Fußnoten: | |
1 | Der Erlaß der Führers über die vorläufige Verwaltung in den besetzten ehemals österreichischen Gebieten Kärntens und der Krain datiert vom 14. April 1941. Die Übernahme des Gebietes Oberkrain durch den Chef der Zivilverwaltung erfolgte am 30. 4. 1941. |
2 | Rückwirkende Gültigkeit zum 14. 4. 1941: das bisherige Gemeinderecht bleibt im wesentlichen aufrechterhalten; die Gemeinden werden durch bereits bestellte Gemeindekommissare verwaltet. |
3 | Danach gilt die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935 zunächst nur in eingeschränkter Form. Die Gemeinden werden vorläufig von Gemeindekommissaren verwaltet. |
4 | Bis 1945?. |
5 | Bis 31. 7. 1944. |
6 | Bis 1945?. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 9. 12. 2012.