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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
19. 8. 1876
Eingliederung des Frischen Haffs1 in den Landkreis Elbing.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
25. 11. 1884
Bildung des Gutsbezirks Frisches Haff, Anteil Kr. Elbing aus dem Frischen Haff, Anteil Kr. Elbing2.
?
Bildung des Amtsbezirks Frisches Haff aus dem Gutsbezirk Frisches Haff, Anteil Kr. Elbing (1 Gutsbezirk).
Er wird verwaltet vom Amtsvorsteher in Pilau?.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
30. 6. 1929
Aufrechterhaltung des Gutsbezirk Frisches Haff, Anteil Kr. Elbing.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Frisches Haff umfaßt den Gutsbezirk Frisches Haff, Anteil Kr. Elbing (1 Gutsbezirk).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Succase?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Frisches Haff): | ||||
- | . | . | 18??: | Oberfischmeister ? in Piau?. |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | Regierungsfischereirat ? in Succase?. |
Fußnote: | |
1 | Der zum Regierungsbezirk Danzig gehörige Teil. |
1 | 28.186,32 ha. |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
1 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 16. 2. 2025.